Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bader GmbH & Co. KG
(Stand Juli 2017)
I. Allgemeines
1. Für die von uns (Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge gelten vorrangig schriftliche individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, sodann die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nachrangig die gesetzlichen Bestimmungen.
Die vorgenannte Reihenfolge ist auch bei Widersprüchen, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten in oder zwischen den einzelnen Vertragsgrundlagen maßgebend.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht durch Auftragsannahme, es sei denn, ihrer Geltung wurde von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Unsere Angebote stehen unter der Bedingung, dass die vom Auftraggeber beim Betrieb der jeweiligen Anlage eingesetzten Medien (Wasser, Luft etc.) nicht aggressiv sind. Etwaige uns diesbezüglich treffende Prüfungspflichten werden ausgeschlossen.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Dies gilt auch in Bezug auf die dem Auftraggeber überlassenen Kataloge, technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen.
2. Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot.
3. Ein Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande, welche schriftlich, elektronisch, mündlich oder durch Beginn der Leistungen erklärt werden kann.
III. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben, sonstige Leistungsangaben usw., sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – nur annähernd maßgeblich. Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Der Auftragnehmer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Plänen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen durch den Auftraggeber weder vervielfältigt noch geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind im Fall der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an den Auftragnehmer herauszugeben.
IV. Art und Umfang der Leistung
1. Für den Inhalt des Vertrags und den Leistungsumfang des Auftragnehmers ist dessen schriftliche Auftragsbestätigung oder, soweit eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot maßgebend.
2. Die Angebote des Auftragnehmers umfassen nicht Nebenarbeiten wie z. B. Maurer, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd- oder Malerarbeiten. Gleiches gilt für Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt oder wiederholt werden. Werden diese ausgeführt, sind sie gesondert zu vergüten.
3. Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers.
4. Für die Auftragsausführung oder den Betrieb der jeweiligen Anlage erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber die dem Auftragnehmer dadurch entstandenen Kosten. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die für die Erlangung der Genehmigung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5. Der Strom-, Gas- und/oder Wasseranschluss wird dem Auftragnehmer, soweit es für dessen Leistungen erforderlich ist, vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber. Gleiches gilt für die sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen und deren Kosten.
V. Pflichten des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Baustelle
1. Der Auftraggeber hat die Baustelle zu sichern. Er hat die nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter eigener Verantwortung auszuführen oder zu veranlassen. Der Auftraggeber haftet für alle aus der Unterlassung solcher Maßnahmen den Auftragnehmer entstehenden Schäden.
Darüber hinaus hat der Auftraggeber die zur Sicherung der baulichen Anlage und ihrer Einrichtung erforderlichen Schutzeinrichtungen anzubringen. Er hat diese solange aufrechtzuerhalten, bis eine Gefährdung von Personen oder Sachen vollständig ausgeschlossen ist. Die verkehrsrechtlichen, baulichen und feuerpolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten.
2. Während der Ausführung der Arbeiten ist dem Auftragenhmer durch den Auftraggeber für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Mitarbeiter ein verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
3. Die Baureinigung, insbesondere die Beseitigung des durch die Arbeiten des Auftragnehmers verursachten Bauschutts, hat der Auftraggeber auf seine Kosten vorzunehmen.
VI. Preise
1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der Umsatzsteuer in der bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Höhe.
2. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Beauftragung des Angebots des Auftragnehmers und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
3. Für Leistungen, die aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, darf der Auftragnehmer nach Angebotsabgabe eingetretene, nicht vorhersehbare Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen, es sei denn, die betreffenden Leistungen sollten vereinbarungsgemäß innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden. Verringern sich die vom Auftragnehmer bei der Angebotserstellung zugrunde gelegten Lohn- und/oder Materialpreise nach Vertragsschluss, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Leistungen, welche später als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeführt werden, mit einem dementsprechend angemessenen Gemeinkostenabschlag abzurechnen. Bei einer Lohn- und/oder Materialpreiserhöhung im Sinne des Satzes 1 ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die erhöhten Preise die vereinbarten Preise um mehr als 10 % übersteigen.
4. Für erforderliche Arbeitsstunden in der Nacht sowie an Sonn- oder Feiertagen werden die üblichen Zuschläge berechnet.
VII. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug à Konto des Auftraggebers zu leisten.
2. Der Auftraggeber kann gegen die Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
3. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln und Schecks nicht verpflichtet. Nimmt er sie an, so werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die hierfür anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VIII. Montage- und Ausführungsfristen
1. Die vom Auftraggeber genannten Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.
2. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren.
Die Einhaltung solcher Fristen durch den Auftraggeber setzt in jedem Fall voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Ausführungszeit bzw. -frist angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
Eine vereinbarte Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, auch wenn bestimmte Arbeiten, wie z.B. die Isolierung, Teile der regeltechnischen Anlage etc. erst später ausgeführt werden.
3. Bei der Montage von haustechnischen Anlagen fallen regelmäßig Schneid-, Schweiß-, Aufrauh- und Lötarbeiten an. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Grandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Falls sich durch diese Maßnahmen die Montage verzögert, gehen die dadurch entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
4. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören etwa nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten – berechtigen der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch vier Monate hinauszuschieben, sofern er die Verzögerungen und deren voraussichtliche Dauer dem Auftraggeber unverzüglich nach Eintritt der Behinderung angezeigt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Auftragnehmer das Hindernis zu vertreten oder sich bereits mit seiner Leistung in Verzug befunden hat.
5. Verzögert sich die Aufnahme, Fortführung oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft dieser auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann der Auftragnehmer bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz nutzloser Aufwendungen zu.
6. Soll auch bei besonders ungünstiger Witterung gearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen. Der Fertigstellungstermin verlängert sich um die Schlechtwettertage gemäß den Aufzeichungen des zuständigen Arbeitsamts. Diese sind vom Auftragnehmer regelmäßig monatlich zu melden.
IX. Bauhandwerkersicherung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer binnen acht Tagen nach Baubeginn Sicherheit nach § 648a BGB zu leisten. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nach, bestimmen sich die Rechte des Auftragnehmers nach § 648a BGB.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Verträge mit Unternehmern:
a) Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB bleiben die Liefergegenstände bis zur vollständigen Erfüllung der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber aus dem Vertrag zustehenden Vergütungsansprüche samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
Er darf sie jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verarbeiten oder weiter verkaufen, vorausgesetzt, dass die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung gemäß der nachfolgenden Ziffern X. 1. e) und f) auf den Auftragnehmer übergehen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung gilt somit insbesondere nicht, wenn der Auftraggeber den ihm aus dem Verkauf gegen seinen Vertragspartner zustehenden Anspruch bereits im Voraus wirksam an einen Dritten abgetreten hat.
b) Sollte der Auftragnehmer vom Vertrag wirksam zurückgetreten sein, hat der Auftraggeber ihm die Liefergegenstände herauszugeben und ggf. zurückzuübereignen. Sofern erforderlich, sind diese zu demontieren. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
c) Eine etwaige Verarbeitung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt im Auftrag des Auftragnehmers mit Wirkung für den Auftragnehmer, ohne dass diesem daraus Verbindlichkeiten erwachsen.
d) Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verarbeitung der Liefergegestände zu einer neuen beweglichen Sache oder durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der Liefergegenstände mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er dem Auftragnehmer zur Sicherung der Erfüllung der unter X. 1. genannten Ansprüche schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der neuen Sache. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.
e) Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer zur Sicherung der Erfüllung der in Ziffer VIII. 1. genannten Ansprüche schon jetzt alle, auch künftig entstehenden Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Liefergegenstände mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Liefergegenstände mit Rang vor dem Rest ab.
f) Für den Fall, dass der Auftraggeber die Liefergegenstände des Auftragnehmers zusammen mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen oder aus Materialen des Auftragnehmers hergestellte neue Sachen verkauft oder Liefergegenstände des Auftragnehmers mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und der Auftraggeber dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt wegen der in Ziffer X. 1. genannten Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für etwaige Rechte des Auftraggebers auf Einräumung von Sicherheiten gemäß §§ 648, 648a BGB aufgrund der Verarbeitung der Liefergegenstände des Auftragnehmers.
g) Der Auftragnehmer nimmt hiermit die vorstehenden Abtretungserklärungen des Auftraggebers an. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber diesem die Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, verbunden mit der Aufforderung, bis zur Höhe der ansprüche nach Ziffer X. 1. an den Auftraggeber zu zahlen.
h) Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Der Auftragnehmer wird indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftraggeber darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
2. Verträge mit Verbrauchern
a) Bei Verträgen mir Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gilt ein einfacher Eigentumsvorbehalt. D.h. die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber aus dem Vertrag zustehenden Vergütungsansprüche samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) Eigentum des Auftragnehmers.
b) In diesem Fall wird auch die Verarbeitung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber stets für den Auftragnehmer vorgenommen.
c) Werden Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen zu einer beweglichen Sache verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhätnis des objektiven Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten bzw. verarbeiteten Gegenständen bis zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Verarbeitung.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % oder deren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
XI. Abnahme
1. Teilabnahme
In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind auf Verlangen einer Vertragspartei abzunehmen. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind auch Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung des Bauvorhabens einer Prüfung und Feststellung entzogen werden, abzunehmen.
2. Schlussabnahme
Weiter findet eine Schlussabnahme statt.
3. Für die (Teil- oder Schluss-) Abnahme soll gemeinsam ein Termin vereinbart werden. Über die Abnahme soll ein von beiden Seiten zu unterzeichnende Niederschrift (Abnahmeprotokoll) gefertigt werden.
XII. Gewährleistung
1. Soweit der Hersteller in den Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht, werden dieser Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werks.
2. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das Gleiches gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen
3. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren
- in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk und
- in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Abbau-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs-, Umbau- oder Wartungsarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk.
Die vorgenannten einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgenommen, die nach Abnahme durch schuldhafte, fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter oder durch normale bestimmungsgemäße Abnutzung bzw. Verschleiß entstanden sind.
5. Ferner ist eine Mängelhaftung des Auftragnehmers bei reinen Einbauleistungen ausgeschlossen, bei denen der Auftraggeber die einzubauenden Bauteile und/oder Baustoffe zur Verfügung stellt und der Auftragnehmer diese lediglich einbaut bzw. montiert, es sei denn, der spätere Mangel ist nachweislich alleine auf die Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen.
6. Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
- gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
- liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Auftraggeber schuldhaft gehandelt, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Es gelten die ortsüblichen Sätze.
XIII. Haftung
1. Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers gehört. Der Schadensersatzanspruch ist auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch die Verwendung aggressiver Medien (Wasser, Luft etc.) bei dem Betrieb der Anlage verursacht sind.
3. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Ggf. hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
XIV. Sonstiges
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, welche dem Sinn und dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.